Ich schließe mit folgenden Leitsätzen: 1. Mehr, als es bisher geschieht, müssen bei der Entlassung und Beurlaubung von Geisteskranken, Schwachsinnigen, Epileptikern und Psychopathen rassenhygienische Gefahren berücksichtigt werden. In vielen Fallen könnte die Sterilisierung die Bedenken, die gegen eine Entlassung bestehen, beseitigen. Durch die offene Fürsorge in der Psychiatrie ist die Frage der Sterilisierung besonders aktuell geworden. 2. Bei dem gegenwärtigen Stand der Vererbungsforschung, bei Berücksichtigung der Einstellung führender Sachverständiger auf dem Gebiet der Unfruchtbarmachung und der noch vorhandenen Bedenken in weiten Kreisen der Bevölkerung ist eine zwangsmäßige Unfruchtbarmachung zu widerraten. Doch ist die Unfruchtbarmachung auf Wunsch oder mit Einwilligung als eine Maßnahme gegen die Vererbung von geistigen und seelischen Defekten durchaus zweckmäßig und bedarf dringend der gesetzlichen Regelung. 3. Die Entscheidung über die Vornahme des Eingriffs darf nicht ein einzelner Arzt treffen, sondern eine behördlich ermächtigte Kommission. 4. Für eine rassenhygienische Unfruchtbarmachung kommt nur die Sterilisation in Betracht, welche, da die Keimdrüsen erhalten bleiben, für den körperlichen und geistigen Zustand des Individuums keinerlei schädliche Folgen hat. Der Geschlechtstrieb und die Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs wird dadurch nicht beeinträchtigt. 5. Zur Herabsetzung resp. Beseitigung eines krankhaften resp. kriminellen Geschlechtstriebes ist die Kastration der gegebene Weg. Die Kastration darf stets erst nach der Pubertät vorgenommen werden. |